BMR: Art 6 Abs 3, Art 7 und 28 (UStG 1994: § 1 Abs 1 Z 3 )
Die Steuerfreiheit der Einfuhr nach Art 6 Abs 3 BMR stellt darauf ab, dass die Gegenstände der Einfuhr vom Anmelder unmittelbar zur Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung iSd Art 7 BMR verwendet werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist buchmäßig nachzuweisen.