KStG 1966: § 10 ( EStG 1988: § 6 )
Forderungen der Gesellschafter auf Gewinnausschüttung einer GmbH sind grundsätzlich erst dann zu aktivieren, wenn der Gewinnausschüttungsbeschluss gefasst ist (vgl zB VwGH 24. 11. 1999, 97/13/0026).
KStG 1966: § 10 ( EStG 1988: § 6 )
Forderungen der Gesellschafter auf Gewinnausschüttung einer GmbH sind grundsätzlich erst dann zu aktivieren, wenn der Gewinnausschüttungsbeschluss gefasst ist (vgl zB VwGH 24. 11. 1999, 97/13/0026).