(Papst, RdW 2007/63, S. 59)
Die mündliche Annahme von schriftlichen Anboten löst keine Gebührenpflicht aus, hingegen gilt ein Rechtsgeschäft bei schriftlicher Annahme als beurkundet und ist zu vergebühren. In der Praxis bestehe die Gefahr, unbewusst im Zuge einer Korrespondenz das mündlich abgeschlossene Rechtsgeschäft zu beurkunden - vor allem in Form einer schriftlichen Kündigung.