(Urtz, Ges 2006/10, S. 455)
Nach Auffassung des Autors haben Steuerberater keine umfassende Vertretungs- und Unterschriftsbefugnis in Abgaben- und Abgabenstrafsachen vor dem VwGH. Da eine korrespondierende Regelung im Verwaltungsgerichtshofgesetz fehlt, sei ihre Befugnis auf wenige Ausnahmefälle beschränkt. Für diese Lösung würden auch gleichheitsrechtliche Argumente sprechen.