Im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug gemischt genutzter Gebäude zieht Krumenacker in den Erledigungen durch den UFS Linz die Konsequenz der Versagung des vollen Vorsteuerabzuges, da die aus einem Zirkelschluss des EuGH abgeleitete Folge schlicht unzutreffend ist. Der Wortlaut des Art 17 Abs 2 lit a der 6. EG-Richtlinie ist diesbezüglich derart klar, dass für ein Vorabentscheidungsersuchen keine Veranlassung besteht.