Der VfGH hat einen Bescheid des UFS Wien aufgehoben, der auf der Auffassung beruhte, § 29 Z 1 EStG erfasse - in Durchbrechung des Leistungsfähigkeitsprinzips - auch Schadenersatzrenten, die nur dem Ausgleich eines persönlichen Mehrbedarfes des Rentenberechtigten dienen. Er bringt in diesem Erkenntnis zum Ausdruck, dass eine Besteuerung von wiederkehrenden Bezügen allein aufgrund der Rentenform gleichheitswidrig ist, wenn ihr nicht ein Zuwachs an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit entspricht.