Das am 21. 3. 2006 unterzeichnete Abänderungsprotokoll zum DBA-Schweiz ist am 2. 2. 2007 in Kraft getreten und findet gem seinem Art IX grundsätzlich ab 1. 1. 2006 Anwendung. Lediglich bei Personen, für die sich aufgrund dieses Protokolls eine höhere Gesamtsteuerbelastung als nach dem bisherigen Stand des Abkommens ergibt, findet das Protokoll erst ab dem 1. 1. 2007 Anwendung (zB bei nach Österreich einpendelnden Schweizer Grenzgängern, deren Gesamtsteuerbelastung durch den Wegfall der Grenzgängerregelung idR höher als nach dem alten DBA sein wird). Die Neuregelungen betr die Wegzugsbesteuerung (neuer Art 13 Abs 4) findet bereits ab Ansässigkeitswechseln Anwendung, die ab 1. 1. 2004 stattgefunden haben. Die Neuregelungen betr Amtshilfe zur Durchführung des innerstaaatlichen Rechts bei Betrugsdelikten finden erstmals auf Betrugsdelikte Anwendung, die am oder nach dem 1. 1. 2008 begangen wurden. Bezüglich näherer Einzelheiten des Änderungsprotokolls Schweiz siehe Jirousek, Revision des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich-Schweiz, ÖStZ 2006/522, 244. (hj)