Für die Anerkennung eines Fahrzeuges als vorsteuerabzugsberechtigter Kleinbus ist neben dem Vorliegen von Beförderungsmöglichkeiten für mehr als 6 Personen erforderlich, dass das Fahrzeug ein kastenwagenförmiges Äußeres aufweist (siehe die Verordnung BGBl II 2002/193). Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 21. 9. 2006, 2003/15/0036, bei Prüfung der Kleinbuseigenschaft des Opel Zafira entschieden, dass mit den Außenmaßen des Fahrzeuges allein das Vorliegen eines kastenwagenförmigen Äußeren nicht bestimmbar ist.