Durch ein neues Erkenntnis des UFS1) wurde ein Teil der bisherigen Praxis bei der steuerlichen Bewertung von thesaurierenden Investmentfondsanteilen im Betriebsvermögen verworfen. Bei Vorhandensein von Verlusten aus der Bewertung des Fonds sei neuerdings auch jedenfalls ein steuerlicher Ertrag zu berücksichtigen, ohne etwaige Wertberichtigungen gegenrechnen zu können. Im Folgenden soll nunmehr dargestellt werden, warum der UFS in seiner Ansicht irrt und die uE bis dato richtige steuerliche Bewertungspraxis beibehalten werden kann.