Die Verrechnung von Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen hat entsprechend dem Fremdvergleichsgrundsatz zu erfolgen. Nicht ausgenutzte Kapazität kann einen Einfluss auf die Festlegung des Verrechnungspreises haben. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass der Verursacher der Überkapazität auch die wirtschaftlichen Folgen der zugrunde liegenden Entscheidung trägt.