EStG 1988: § 9 Abs 1, § 6 Z 1 und Z 16
VwGH 16. 5. 2007, 2006/14/0019
Das dem Leasinggeschäft zu Grunde liegende Vertragsverhältnis bildet mit dem nachfolgenden Verwertungsgeschäft keine Einheit, wenn entsprechend den beim Finanzierungsleasing (Mobilienleasing, Voll-amortisationsverträge) geltenden Zurechnungsgrundsätzen für eine steuerliche Zurechnung der Wirtschaftsgüter beim Leasinggeber die Grundmietzeit der Wirtschaftsgüter deutlich kürzer ist als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und dem Leasingnehmer auch nicht das Recht eingeräumt ist, den Leasinggegenstand am Ende der Grundmietzeit zu einem wirtschaftlich nicht ausschlaggebenden Entgelt (Anerkennungspreis) zu erwerben oder weiter zu mieten. Die Bildung einer Rückstellung nach § 9 Abs 1 EStG 1988 für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften ist damit nicht möglich, weil eine Drohverlustrückstellung eine zivilrechtlich verbindliche Leistungsverpflichtung (Kaufanbot) voraussetzt und ein branchenübliches Vorgehen (auf Verkauf oder Weitervermietung zu einem wirtschaftlich nicht ausschlaggebenden Entgelt) nicht ausreicht (vgl Hofstätter/Reichel, III B, TZ 180 zu § 9, Stichwort „Leasing“).