(Kohler, SWK 22/23/2007, S 623)
Nach den EStR ist bei Immobilienbeteiligungen in erster Linie zu untersuchen, ob die Miteigentümer „große Bauherren“ sind. Nur in diesem Fall können verschiedene Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden. Dieser Unterscheidung ist der VwGH im Erk 19. 4. 2007, 2005/15/0071, nicht gefolgt.