Nach der bisherigen Verwaltungspraxis berechtigen elektronische Rechnungen nur bei „fortgeschrittener“ elektronischer Signatur und im EDI-Verfahren zum Vorsteuerabzug. Der Beitrag zeigt auf, dass auch bei E-Mail- und Telefaxrechnungen im Wege der Auslegung des UStG gemeinschaftsrechtskonform der Vorsteuerabzug gewährt werden könnte.