FinStrG § 99 Abs 1 (BWG § 38 , BAO § 111 )
VwGH 26. 7. 2006, 2004/14/0022
Ein gem § 99 Abs 1 FinStrG an eine Bank gerichtetes Auskunftsersuchen, dem nur unter Preisgabe des Bankgeheimnisses (§ 38 BWG) entsprochen werden könnte, darf von der Finanzstrafbehörde nur dann gestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 38 Abs 2 Z 1 BWG vorliegen. Nach Art 5 Abs 1 des Rechtshilfevertrages Deutschland 1954, BGBl 1955/249, ist bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen auf die Gesetze des ersuchten Staates abzustellen.