Im Folgeurteil zur Wegzugsbesteuerung hat der EuGH wieder auf das „Territorialitätsprinzip“ abgestellt. Dieses - im bisherigen steuerlichen Sprachgebrauch nicht ganz klare - Territorialitätsprinzip besticht nach Ansicht von Mayr nicht nur als Aufteilungsschlüssel unter den Mitgliedstaaten, sondern ermögliche auch eine konsequente Einmalbesteuerung.