Der Autor vertritt die Auffassung, dass die Liebhabereibeurteilung beim Übertragenden und seinem Rechtsnachfolger nicht von der Art der Übertragung (Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge), sondern davon abhängig ist, unter welchen Umständen die Übertragung erfolgt und in welcher Weise die Bewirtschaftung fortgesetzt wird.