Aufgrund des Wortlautes des ersten Satzes des § 102 Abs 3 EStG stellt sich die Frage, ob durch diese Bestimmung das Einkommen um 8.000 € erhöht werden soll oder ob lediglich für die Ermittlung des Steuersatzes ein Betrag von 8.000 € dem Einkommen hinzuzurechnen ist.