Der EuGH hat am 6. 7. 2006 (Rs C-439/04 , Kittel ua) entschieden, dass gutgläubigen Mehrwertsteuerbetrugsopfern aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit ein Vorsteuerabzug zu gewähren ist. Die gegenteilige Auffassung, die bislang vom VwGH, von der Finanzverwaltung und der Lehre vertreten wurde, könne damit nicht länger aufrechterhalten werden.