Nach Ansicht der Finanzverwaltung bestimmt sich der Leistungsort beim Bergen von Kfz mangels Subsumierbarkeit unter die Spezialbestimmungen des § 3a Abs 6 bis Abs 11 UStG nach der Generalklausel des § 3a Abs 12 UStG (= Sitzort des Unternehmers).
Nach Ansicht der Finanzverwaltung bestimmt sich der Leistungsort beim Bergen von Kfz mangels Subsumierbarkeit unter die Spezialbestimmungen des § 3a Abs 6 bis Abs 11 UStG nach der Generalklausel des § 3a Abs 12 UStG (= Sitzort des Unternehmers).