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Leistungsort beim Bergen von verunglückten Lastkraftwagen (Plank, ÖStZ 2006/1016, S. 478)

ArtikelrundschauUmsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe, Werbeabgabe, KammerumlageÖStZ 2007/34ÖStZ 2007, 27 Heft 1 und 2 v. 15.1.2007

Nach Ansicht der Finanzverwaltung bestimmt sich der Leistungsort beim Bergen von Kfz mangels Subsumierbarkeit unter die Spezialbestimmungen des § 3a Abs 6 bis Abs 11 UStG nach der Generalklausel des § 3a Abs 12 UStG (= Sitzort des Unternehmers).

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