Der Beitrag zeigt auf, dass Vereinbarungen zwischen Steuerschuldner und Steuergläubiger zwar keine Absprachen über den Inhalt einer bestehenden Steuerpflicht zulassen, wohl aber Verfahrenserleichterungen zum Ziele haben können, solange das Ergebnis der Vereinbarung in einen rechtsmittelfähigen Bescheid mündet.