Werden zunächst im Inland eingesetzte begünstigte Kraftfahrzeuge später in das Ausland vermietet, kann damit die Ausschlussbestimmung des letzten Teilstriches des § 108e Abs 2 EStG verwirklicht werden. Dies wäre der Fall, wenn die Vermietung eines Fahrzeuges ins Ausland zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem nicht schon die Hälfte der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer verstrichen ist und das Fahrzeug in der Folge durch die Vermietung - bezogen auf die gesamte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer - überwiegend im Ausland eingesetzt wird.