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Liebhaberei, öffentliches Interesse, Denkmalschutz

JudikaturÖStZ 2007/871ÖStZ 2007, 414 Heft 17 v. 3.9.2007

EStG 1988: § 2 (§ 28)

VwGH 29. 11. 2006, 2004/13/0075

Für die Frage des Vorliegens einer Einkunftsquelle ist es nicht maßgeblich, ob die vom Abgabepflichtigen ausgeübte Tätigkeit im volkswirtschaftlichen oder sonstigen öffentlichen Interesse liegt. Dies ergibt sich schon aus dem Erkenntnis des VfGH vom 12. 12. 1991, mit dem in Abschnitt I der Liebhabereiverordnung, BGBl 1990/322, Art I § 1 Abs 3 Z 1 mit der Begründung aufgehoben wurde, dass eine Unterscheidung zwischen Fällen, in denen Verluste aus gesamtwirtschaftlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden regionalen Gründen oder aus anderen Gründen in Kauf genommen werden, dem EStG widerspricht.

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