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EUSt-Freiheit bei anschließender ig Lieferung - Voraussetzung der indirekten Vertretung bei Verwendung der „Sonder-UID“

Info aktuellFinanzverwaltungÖStZ 2007/732ÖStZ 2007, 368 Heft 16 v. 1.8.2007

Gem Rz 3957 UStR 2000 ist die vereinfachte Abwicklung in den Fällen der Steuerfreiheit der Einfuhr unter Verwendung einer „Sonder-UID“ für Spediteure nur möglich, wenn der Spediteur als indirekter Stellvertreter auftritt. Von dieser Voraussetzung kann aus Gründen der Abgabensicherung nicht Abstand genommen werden.

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