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Steuerliche Behandlung von Pritschenwagen im Hinblick auf die geänderten Erläuterungen zur KN

Info aktuellFinanzverwaltungÖStZ 2007/730ÖStZ 2007, 368 Heft 16 v. 1.8.2007

Gem § 4 zweiter Gedankenstrich der Verordnung über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse, BGBl II 2002/193, ist Voraussetzung für die Anerkennung eines Fahrzeuges als Pritschenwagen ua die zolltarifarische Einstufung des Fahrzeuges als Lastkraftwagen. Nach § 2 NoVAG erfolgt die Abgrenzung der Fahrzeuge nach Zolltarifpositionen; Lastkraftwagen sind von der Normverbrauchsabgabe nicht erfasst.

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