vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Rentenbezüge, Deutschland, Progressionsvorbehalt, Gemeinschaftsrecht

JudikaturVwGHÖStZ 2007/669ÖStZ 2007, 334 Heft 14 v. 2.7.2007

EStG 1988: § 25 Abs 1 Z 3 und § 29 Z 1

DBA-Deutschland: Art 10 und Art 15

Nur dann, wenn die geleisteten ausländischen Versicherungsbeiträge ihrer Art nach aufgrund der in den Streitjahren geltenden Rechtslage (EStG 1988) in voller Höhe einkommensmindernd berücksichtigt werden könnten (§ 16 Abs 1 Z 4 lit f EStG 1988), ist die Regelung nach § 25 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988 anwendbar, wonach Pensionen aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht, zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören. Pensionseinkünfte aufgrund freiwillig entrichteter (nicht als Werbungskosten abziehbarer) Beiträge zu einer ausländischen Sozialversicherung werden demgegenüber vom Tatbestand des § 25 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988 nicht erfasst, sodass diesfalls wiederkehrende Bezüge iSd § 29 Z 1 (dritter Satz) EStG 1988 vorliegen, die erst nach Übersteigen des kapitalisierten Wertes steuerlich zu berücksichtigen sind.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte