Eine Detailhandelskette hat für ihre vier Linzer Filialen die Rückzahlung der für den Abgabenzeitraum 1. 3. 1998 bis 28. 2. 1999 für alkoholische Getränke entrichteten Getränkesteuer in Höhe von 30.151,45 € verlangt. Dem wurde mit Bescheid der Ober-österreichischen Landesregierung (unter Bestätigung eines Bescheides des Stadtsenates) nur teilweise entsprochen und unter Berücksichtigung des Bereicherungsaspekts eine Getränkesteuer von 4.376,32 € zurückgezahlt. Dieser Betrag ergab sich einerseits durch ein Umlegen des Getränkesteueranteils für alkoholische Getränke (bezogen auf die Gesamtkosten) von 0,58 % auf den Gesamtverlust der verfahrensgegenständlichen Betriebe (nicht überwälzter Getränkesteueranteil von 3.170,27 €), andererseits durch Bedachtnahme auf den durch die Erhebung der Getränksteuer verursachten wirtschaftlichen Nachteil, der mit maximal 4 % der entrichteten Getränkesteuer angenommen wurde (1.206,05 €).