In § 2 Abs 1 der Verordnung BGBl II 1999/227 idgF soll klargestellt werden, dass von der Gewinnpauschalierung nur die regelmäßig in den Betrieben anfallenden Rechtsgeschäfte und Vorgänge erfasst werden. Außergewöhnliche Vorgänge (zB die Entnahme von wesentlichem Betriebsvermögen wie etwa von Gebäuden oder Gebäudeteilen oder die Betriebsveräußerung oder -aufgabe) sind nicht von der Pauschalierung erfasst. Darüber hinaus wird klargestellt, dass Provisionen (zB aus dem Betrieb einer Lotto/Toto-Annahmestelle) nicht von der Pauschalierung erfasst, sondern (ohne Berücksichtigung anteiliger Betriebsausgaben) gesondert anzusetzen sind. Den Provisionserlösen stehen nämlich keine nennenswerten (nicht schon durch die Pauschalierung abgegoltene) Betriebsausgaben gegenüber, sodass deren Besteuerung im Rahmen der Gewinnpauschalierung zu einem völlig verzerrten Ergebnis führen würde.