§ 8 Abs 4 Z 2 KStG- Jener Verlust, der im Jahr der Verwirklichung des Mantelkaufes entstanden ist, ist vom Verlustabzugsverbot des § 8 Abs 4 Z 2 KStG nicht erfasst.
VwGH 22.12.2005, 2002/15/0079
Sachverhalt: In ihrer Körperschaftsteuererklärung 1999 beantragte die beschwerdeführende GmbH die Berücksichtigung eines Verlustabzuges als Sonderausgabe. Das Finanzamt berücksichtigte den geltend gemachten Verlustabzug jedoch nicht und begründete dies damit, dass im Dezember 1998 ein „GmbH-Mantel“ gekauft worden sei. Der Verlust des Jahres 1998 sei deshalb nicht auf die Folgejahre vortragbar.