§ 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG 1988 (§ 10 Abs 3 FLAG)
Aus der Regelung des § 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG 1988, wonach die Auszahlung des Kinderabsetzbetrages gemeinsam mit der Familienbeihilfe erfolgt, ist abzuleiten, dass der Kinderabsetzbetrag nach den Vorschriften des FLAG geltend zu machen ist (beispielsweise nicht im Wege einer Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden kann).