In einem österreichischen Vorabentscheidungsersuchen zum Reihengeschäft ist mit 6. 4. 2006 das Urteil des EuGH ergangen. Kernaussage ist, dass bei einem innergemeinschaftlichen Reihengeschäft (im konkreten Fall war der liefernde Unternehmer in Italien, der Zwischenerwerber und der Zweiterwerber jeweils österreichischer Unternehmer) immer nur eine der beiden Lieferungen als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei sein kann.