Bezüge, die ein in Deutschland ansässiger Geschäftsführer einer österr GmbH von dieser GmbH erhält, unterliegen gem Art 16 Abs 2 DBA-Deutschland der österr Besteuerung und sind gem Art 23 Abs 1 lit a des Abkommens in Deutschland von der Besteuerung freizustellen. Diese Zuteilung des Besteuerungsrechtes an Österreich gilt unabhängig davon, ob und gegebenenfalls wie lange der Geschäftsführer sich beruflich in Österreich aufhält. Auch wenn der Inlandsaufenthalt maximal 3 Tage im Monat beträgt, besteht inländische Steuerpflicht. Die Wortwendung in Art 16 Abs 2, diese Bezüge „dürfen“ im Ansässigkeitsstaat der GmbH besteuert werden, gestattet nicht, für eine Besteuerung im Ansässigkeitsstaat des Geschäftsführers zu optieren. Die Besteuerungsverpflichtung in Österreich ergibt sich aus dem inländischen Recht (§ 98 Abs 1 Z 4 EStG), in die das Abkommen nicht eingreift, weil es eben die Besteuerung in Österreich erlaubt. (SWI 2005, 359)