§ 102 Abs 2 Z 3 letzter Satz EStG 1988 ist gegenüber EU- und EWR-Staaten als Schutzmechanismus gegen internationale Verlustdoppelverwertungen zu verstehen (EAS 2303, ÖStZ 2003/1066, S 507; EAS 2309; ÖStZ 2003/1067, S 508). Das aus den EU-rechtlichen Grundfreiheiten resultierende Gebot einer Verlustverwertung im Betriebsstättenstaat steht damit unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass diese Verwertung wegen positiver Auslandseinkünfte des Abgabepflichtigen nicht zu einer Verlustdoppelverwertung führt. Wird daher einer in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen von einem deutschen FA bestätigt, dass die in den Jahren 1995 und 1996 in Österreich erlittenen Betriebsstättenverluste in Deutschland wegen eines vorgenommenen Verlustvortrages nicht berücksichtigt werden können und auch nicht berücksichtigt werden, dann sind die Verluste nach österr Recht in Österreich vortragsfähig. Dies steht im Übrigen im Einklang mit dem Regelungskonzept, das in Z 12 des Schlussprotokolls zum DBA-Deutschland vereinbart worden ist und das darauf basiert, dass Deutschland die Verlustverwertung bis Ende 1997 übernimmt, dass aber dort, wo dies nicht möglich ist, die Verlustberücksichtigung in Österreich zulässig bleibt. (SWI 2005, 359)