Im Erk vom 24.10.2005, 2001/13/0272, hatte der VwGH über Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abzusprechen, das teilweise beruflichen/betrieblichen Tätigkeiten mit Mittelpunkt im Arbeitszimmer und teilweise anderen betrieblichen Tätigkeiten diente. Für eine solche Konstellation zeige der VwGH eine - nicht unproblematische - Präferenz für eine Aufteilung der Aufwendungen auf.