Gem Art 11 Abs 1 DBA-Argentinien dürfen aus Argentinien stammende Zinsen nur in Argentinien besteuert werden; Österreich hat sich aber in Art 23 das Recht vorbehalten, solche Zinsen für Zwecke des Progressionsvorbehaltes anzusetzen. Die abkommensrechtliche Zinsensteuerbefreiung steht daher nur unter einer Bedingung zu: Nämlich jener, dass die Zinseneinkünfte in die Berechnung des in Österreich auf das übrige Einkommen anzuwendenden Durchschnittsteuersatzes einbezogen werden. AbgPfl, die ihre Zinseneinkünfte über österr Banken beziehen und demzufolge die 25%ige Endbesteuerung tragen, können unter Berufung auf diese (bedingte) DBA-Steuerbefreiung eine Entlastung von der KESt im Veranlagungsweg nur erreichen, wenn sie die unter Progressionsvorbehalt DBA-steuerfreien Zinsen bei Kennzahl 440 in die Durchschnittssatzberechnung einbeziehen (AÖFV 1998/157, Abschn VI). Gleiches muss gelten, wenn der AbgPfl die „Quasi- Endbesteuerung“ nach § 37 Abs 8 EStG in Anspruch nimmt.