(Lochmann, SWK 25/2006, S 702)
In jenen Fällen, in denen Seminargäste im Hotel auch beherbergt werden, sind laut UFS die Seminarleistungen als unselbstständige Nebenleistungen zur Hauptleistung (Beherbergung) zu sehen. Die Finanzverwaltung sieht hingegen die Zurverfügungstellung von Seminarräumen nicht als begünstigte Nebenleistung zur Beherbergung.