vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Revision des DBA-Schweden

gerade noch RECHTzeitigÖStZ 2006/957cÖStZ 2006, 461 Heft 21 v. 2.11.2006

Am 21. 8.2006 wurde ein Protokoll zum DBA-Schweden unterzeichnet, dessen Kernstück die Änderung der Wegzugsbesteuerung darstellt. Der Anlass für die Abkommensrevision waren Steuerfluchttendenzen schwedischer Steuerpflichtiger nach Österreich, die durch das Fehlen innerstaatlicher schwedischer Regelungen über die Wegzugsbesteuerung begünstigt wurden. Schwedische Unternehmer, die ihre Unternehmen in Form von Kapitalgesellschaften betreiben und die ihre Anteile an diesen Kapitalgesellschaften veräußern, müssen den hierbei anfallenden Veräußerungsgewinn in Schweden versteuern. Verlegte jedoch der schwedische Steuerpflichtige noch vor der Unterzeichnung der Kaufverträge seinen Wohnsitz aus Schweden nach Österreich, dann blieb er zwar nach schwedischem innerstaatlichem Recht auch nach dem Wohnsitzwechsel als Steuerausländer noch durch 10 Jahre hindurch mit dem bei dem Anteilsverkauf erzielten Gewinn in Schweden steuerpflichtig. Der Besteuerung in Schweden stand jedoch Art 8 DBA-Schweden entgegen. Im Fall eines Zuzuges nach Österreich ist bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nur der seit dem Zuzug nach Österreich eingetretene Wertzuwachs steuerpflichtig (vgl § 31 Abs 3 EStG 1988). Der in Schweden realisierte Wertzuwachs blieb somit unbesteuert. Durch das Revi-sionsprotokoll wird dem derzeitigen Art 8 des geltenden Abkommens ein zweiter Absatz angefügt, der neben dem Zuzugsstaat auch dem Wegzugsstaat das Besteuerungsrecht an den Gewinnen aus der Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gewährt. Allerdings wird dieses Besteuerungsrecht auf jenen Teil des Veräußerungsgewinnes eingeschränkt, der bis zur Ansässigkeitsverlegung angewachsen ist. Der in Österreich entstandene Wertzuwachs unterliegt (wie bisher) dem österr Besteuerungsanspruch. Hins von Kleinanteilen (unter 1 %) wurde im Protokoll im Interesse österr Rückwanderer vereinbart, dass das schwedische Besteuerungsrecht erlischt, wenn die Aktienveräußerung nach Ablauf einer Frist von 5 Jahren ab Zuzug erfolgt. In Wegzugsfällen (bei Wohnsitzverlegung aus Österreich nach Schweden) tritt nun insoweit eine Erleichterung ein, als hins der Beteiligungen an österr Gesellschaften das Wegzugsbesteuerungsverfahren nach § 31 Abs 2 Z 2 EStG 1988 nicht mehr erforderlich ist, weil mit der Wohnsitzverlegung kein österr Besteuerungsrecht mehr verloren geht. Die Neuregelungen sind dem Grunde nach ab 1. 1. 2007 anzuwenden. Im Interesse des Vertrauensschutzes in die österr DBA wurde jedoch vereinbart, dass alle Abgabepflichtigen, die bereits vor der Unterzeichnung des Änderungsprotokolls ihren Wohnsitz nach Österreich verlegt haben, sich auch bei Veräußerungen nach dem 1. 1. 2007 noch auf die Abschirmwirkung des DBA gegenüber dem schwedischen Besteuerungszugriff berufen können. (hj)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!