Vertreibt eine in Deutschland ansässige Gesellschaft Musik-CDs in Österreich und richtet sie hierzu ein inländisches Büro mit 2 Mitarbeitern ein, die allerdings keine Lieferaufträge entgegennehmen, jedoch durch Werbestrategien an der Markterschließung in Österreich mitwirken, dann ist zu vermuten, dass diesem Büro nicht bloß eine unterstützende Hilfsfunktion iSd Art 5 Abs 4 DBA-Deutschland zukommt. Denn die Umsetzung von Marktzugangsstrategien zählt zu den Kernaufgaben jeder unternehmerischen Vertriebsaktivität. Durch den Werbeaufwand wird für das Unternehmen ein Firmenwert aufgebaut, der zwar bilanziell nicht als Wirtschaftsgut verbücherungsfähig ist, der aber dennoch in dem Unternehmen vorhanden und bei grenz-überschreitend tätigen Unternehmen jenem Unternehmensteil zuzuordnen ist, der ihn geschaffen hat. Wird die Markterschließung durch ein Zusammenwirken von ausländischem Hauptsitz und inländischer Betriebsstätte bewirkt, so wird dieser selbstgeschaffene Firmenwert - bei Anwendung des von der OECD propagierten „separate entity approach“ - nach österr Auffasung beiden Unternehmensteilen nach Art eines wirtschaftlichen Miteigentums zuzuordnen sein.