Kapitalerträge, die einer deutschen vermögensverwaltenden Personengesellschaft zugehen, fließen aus steuerlicher Sicht unmittelbar den Gesellschaftern der Personengesellschaft zu. Unter welchem Titel diese Erträge einem österr Gesellschafter überwiesen werden, ist unerheblich. Erhält daher der österr Gesellschafter vorab unter dem Titel „carried interest“ einen erhöhten Anteil an den Kapitalerträgen überwiesen, weil er sich um ein erfolgreiches Management der Vermögensanlagen verdient gemacht hat, dann vermag dies nicht eine steuerliche Umqualifizierung der Erträge in Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zu bewirken, uzw auch dann nicht, wenn in Deutschland eine solche Umqualifizierung durch das „Gesetz zur Förderung von Wagniskapital“ angeordnet worden ist. Der „carried interest“ ist daher gemäß Art 10 bzw Art 11 DBA-Deutschland in Österreich steuerpflichtig und kann nicht unter Art 14 subsumiert werden. Die Unterhaltung eines deutschen Büroraumes als feste Einrichtung kann somit nicht zum Verlust des österr Besteuerungsanspruches führen. (SWI 2006, 105)