Durch die DBA-Entlastungsverordnung wurde ua festgelegt, dass ab 1. 7. 2005 bei ausländischen Künstleragenturen für den „Künstleranteil“ der Vergütungen keine Steuerentlastung an der Quelle mehr vorgenommen werden darf; dies hat vor allem für jene Fälle Bedeutung, in denen nach der Verwaltungspraxis in der Vergangenheit auf der Grundlage des BFH-Urteils vom 20. 6. 1984, BStBl II 1984, 828, eine DBA-Entlastung in Anspruch genommen werden konnte, wenn die Agentur in DBA-Ländern (zB in Belgien) ansässig war, mit denen keine dem Art 17 Abs 2 OECD-MA vergleichbare Regelung enthalten war.