1. Sachverhalt
Ein selbstständiger Versicherungsvermittler bzw -makler, der mit diversen Versicherungsgesellschaften eine Rahmenvereinbarung zur Vermittlung von Versicherungsabschlüssen gegen Zahlung einer Provision abgeschlossen hat, vereinbart mit einem potenziellen Versicherungskunden die Zahlung eines fixen Beratungshonorars für den Fall, dass die durchgeführte Versicherungsberatung zu keinem Versicherungsabschluss führt. Kommt hingegen ein Versicherungsabschluss zustande, wird die Leistung des Versicherungsberaters (einschließlich der dafür erforderlichen Beratung) ausschließlich durch die ihm diesfalls zufließende Provision der Versicherungsgesellschaft honoriert. Der Kunde hat dann kein zusätzliches Beratungshonorar zu leisten.