EStG 1988: § 9 Abs 1 und 3 (§ 4 Abs 2)
Dem Grundsatz der so genannten subjektiven Richtigkeit der Bilanz kommt in jenen Fällen Bedeutung zu, in denen es um „Umstände“ oder Verhältnisse“ geht, welche am Bilanzstichtag bereits vorlagen, dem Steuerpflichtigen aber bis zur Bilanzerstellung noch nicht bekannt waren, und welche ein gewissenhafter Abgabepflichtiger bei Anwendung der nötigen Sorgfalt auch nicht kennen musste.