KStG 1988: § 8 Abs 3 Z 1, § 10 Abs 1 Z 3
Gem § 10 Abs 1 Z 3 KStG 1988 zählen zu den steuerfreien Beteiligungserträgen Gewinnanteile jeder Art aufgrund einer Beteiligung an inländischen Körperschaften in Form von Genussrechten (§ 8 Abs 3 Z 1 leg cit).
§ 8 Abs 3 Z 1 und § 10 Abs 1 Z 3 KStG 1988 erfassen nur solche Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn des Steuerpflichtigen verbunden ist, wobei dem Berechtigten eine dem Gesellschafter der Kapitalgesellschaft vergleichbare Stellung eingeräumt sein muss. Um eine Umdeutung des Genussrechtskapitals in Fremdkapital vorzunehmen und die Anwendung der Steuerbefreiung des § 10 KStG 1988 verweigern zu können, sind in Bezug auf die erworbenen Genussrechte (im Rahmen des von Banken angebotenen so genannten „Jersey-Modells“) ua klare Feststellungen darüber erforderlich, ob die Gewinnausschüttungen (etwa wegen eines Verkaufszwanges der Genussscheine nach bestimmter Zeit an eine Bank zu einem Preis unter dem Nominale) im Ergebnis den Charakter von Fixzinszahlungen haben.