Die Verwendungstheorie und das Veranlassungsprinzip stellen den Rechtsanwender immer wieder vor Probleme bei der Frage, ob Schuldzinsen bei der Einkünfteermittlung abziehbar sind oder
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nicht. Insbesondere betreffe dies Fälle der Entnahme von Betriebsvermögen. Der Artikel beleuchtet am Beispiel eines aktuellen Falles die Grenzen der Verwendungstheorie und des Veranlassungsprinzips und zeigt Probleme auf, die sich nach Ansicht des Autors weiterhin laufend ergeben werden.