Zum Sachverhalt, dass ein Gesellschafter sich am Verrechnungskonto „bedient“, dessen Negativsaldo ständig größer wird, bis sich die Frage stellt, ob er diese Forderung der Gesellschaft noch jemals ausgleichen kann oder will, hat der VwGH erkannt, dass eine verdeckte Ausschüttung zwar möglich ist, der fehlende Rückzahlungswille allein jedoch hiefür nicht ausreicht. Der Beitrag befasst sich mit den Entscheidungsgründen und den Folgen für das weitere Verfahren.