Am Beispiel der Veräußerung von Zinsscheinen lasse sich verdeutlichen, wodurch sich der Tatbestand des § 27 Abs 2 Z 3 EStG von anderen Tatbeständen des § 27 EStG, insbesondere von § 27 Abs 1 Z 4 EStG, unterscheidet. Der Autor befasst sich mit der Auswirkung dieses Surrogationstatbestandes auf den KESt-Abzug und legt dar, dass § 27 Abs 2 Z 3 EStG die Trennung von Ertrags- und Vermögenssphäre einer Kapitalanlage voraussetzt und begründet.