Der von Fida/Rechberger in RdW 2006/199, S. 196, vertretenen Auffassung, es sei auf die Rechtsform zum Zeitpunkt der jeweiligen Verpflichtung - im Ergebnis somit zum Teil auf den Aufstellungsstichtag und zum Teil auf den Abschlussstichtag - abzustellen, ist nach Ansicht der Autorin nicht zu folgen. Ihres Erachtens ist stets die Rechtsform zum Abschlussstichtag maßgeblich.