Der VfGH hat mit Erk vom 20. 6. 2006,G-1/06, diejenigen Bestimmungen (Wortgruppen) im § 22 GebG als verfassungswidrig aufgehoben, die für den Fall der Vereinbarung eines Höchstbetrages die Heranziehung der ansonsten für die Ermittlung der für die Festsetzung einer Hundertsatzgebühr maßgeblichen Bemessungsgrundlage geltenden Regelungen ausgeschlossen und angeordnet haben, dass immer dieser Höchstbetrag selbst die Bemessungsgrundlage bildet. Nach Arnold wirkt sich dieses Erk im Fall künftiger Vereinbarungen eines Höchstbetrages gebührenrechtlich unterschiedlich aus.