Nach Ansicht von Kotschnigg ist das Feststellungsverfahren gem § 188 BAO in die Jahre gekommen und es bestehe Reformbedarf. Der Beitrag enthält Gedanken de lege ferenda.
Nach Ansicht von Kotschnigg ist das Feststellungsverfahren gem § 188 BAO in die Jahre gekommen und es bestehe Reformbedarf. Der Beitrag enthält Gedanken de lege ferenda.