In der abgabenrechtlichen Vertreterhaftung für Lohnsteuerausfälle soll nach stRsp der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu berücksichtigen sein. Bei näherer Betrachtung lasse sich jedoch kaum eine sachliche Rechtfertigung dafür finden, dass der Steuerfiskus auf diese Weise in manchen Fallkonstellationen im Vergleich zu anderen Gläubigern besser gestellt werde. Diese Zweifel würden noch verstärkt durch die Kernaussagen des OGH im Urteil vom 1. 9. 2005, 2 Ob 185/03 , zur (nunmehr bejahten) Anfechtbarkeit von Lohnsteuerzahlungen.