Der EuGH hat am 6. 7. 2006 (C-439/04 ) neuerlich über Karussellbetrugsfälle entschieden und kommt dabei zu dem Schluss, dass das „Wissen“ bzw „Wissenmüssen“ des Steuerpflichtigen vom Mehrwertsteuerbetrug nun doch Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug haben kann. Das Urteil werde auch Auswirkungen auf die künftige Prüfungspraxis der Finanzämter haben.